Letzte Aktualisierung dieses Beitrags am 10. Februar 2014
Deutsche Marktüberwachungsbehörden hatten aufgrund Sicherheitsmängel an einen elektrischen Mini-Geländequads – ATV eines chinesischen Herstellers (importiert durch einen deutschen Importeur) das Inverkehrbringen des elektrischen Mini-Geländequads untersagt.
Die deutschen Behörden begründeten die Maßnahme mit der Nichtübereinstimmung des Mini-Geländequads mit den folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitschutzanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG:
- 1.3.2 Bruchrisiko beim Betrieb: Aufgrund der geringen Qualität der Schweißnähte war bei der Benutzung mit einem Bruch der Rahmenkonstruktion des Geländequads zu rechnen.
- 1.3.7 Risiken durch bewegliche Teile: Der Riemenantrieb war zugänglich und nicht geschützt.
- 1.7.3 Kennzeichnung der Maschinen: Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Herstellers wurden nicht angegeben.
- 1.7.4 Betriebsanleitung: Das Mini-Geländequad war nicht mit einer beiliegenden Betriebsanleitung auf Deutsch versehen.
Die deutschen Behörden hatten auch festgestellt, dass das Produkt zwar die CE-Kennzeichnung trage, aber nicht mit einer vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellten und unterzeichneten EG-Konformitätserklärung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/42/EG versehen war.
In einem veröffentlichten Entschluss der EU-Kommission vom 1ß.10.2013 stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme zur Untersagung des Inverkehrbringens des elektrischen Mini-Geländequads gerechtfertigt ist.
Weitergehende Informationen:
Beschluss der Kommission vom 10. Oktober 2013
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