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Marktüberwachungsbehörden hatten aufgrund Sicherheitsmängel an einem unsicheren Brennholzschneidspalter das Inverkehrbringen untersagt.
Schwedische Behörden hatten aufgrund Sicherheitsmängel an zwei Brennholzschneidspalter eines schwedischen Herstellers das Inverkehrbringen dieser Brennholzschneidspalter untersagt. Der Hersteller ergriff die notwendigen Maßnahmen um die nicht den Anforderungen entsprechende Erzeugnisse vom Markt zu nehmen.
Die schwedischen Behörden begründeten die Maßnahme mit der Nichtübereinstimmung der Maschinen mit den folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG:
- 1.1.2 Grundsätze für die Integration der Sicherheit;;
- 1.3.7 Risiken durch bewegliche Teile;
- 1.4.3 Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen
Die Maschinen waren insbesondere nicht mit trennenden oder nicht trennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet, die vor Gefahren schützen, die von den beweglichen Teilen ausgehen, und es ist möglich, während des Betriebs in den Gefahrenbereich zu gelangen.
Die Brennholzschneidspalter waren mit einer CE-Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG versehen.
In einem veröffentlichten Durchführungsbeschuss der EU-Kommission vom 7.8.2015 stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen der schwedischen Behörden zur Untersagung des Inverkehrbringens der Brennholzschneidspalter gerechtfertigt waren.
Weiterführende Informationen:
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. August 2015
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