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Harmonisierte Normen: Veröffentlichung der Fundstellen im EU-Amtsblatt

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CE-RICHTLINIE
Harmonisierte Normen: Veröffentlichung im EU-Amtsblatt

Für das Inverkehrbringen von harmonisierten Produkten ist vorgesehen, dass die Kommission die europäischen Normungsorganisationen mit der Annahme harmonisierter Normen beauftragen kann, auf deren Grundlage die Vermutung der Konformität mit geltenden wesentlichen Anforderungen abgeleitet wird kann. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wurde der EU-Kommission und dem Europäischen Parlament das Recht eingeräumt, gegen eine harmonisierte Norm Einwände zu erheben.

Urteil des EuGH durch die sog. „James Elliott-Entscheidung“

Mit einem Urteils des Europäischen Gerichtshofs sog. „James Elliott-Entscheidung“ (C-613/14) von Oktober 2016 ist die Vergabe- und Durchführungspraxis bei europäischen harmonisierten Normen und Normungsaufträgen unter Berufung auf das Urteil durch die EU-Kommission erheblich umgestaltet worden. Dabei hatte der EuGH in einem speziellen Fall die harmonisierten Normen als Teil des Unionsrechts angesehen und nicht wie bisher im New Approach als Konkretisierung der wesentlichen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften durch private Normenorganisationen.

Rechtsgutachten zum Europäischen Normensystem

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, dass am 31.8.2020 veröffentlicht wurde. Im Mittelpunkt des Gutachtens stehen Fragen nach möglichen Haftungsrisiken bei Normungsprozessen, der Abstimmung zwischen den europäischen Normungsorganisationen und der EU-Kommission vor der Veröffentlichung einer harmonisierten Norm sowie die Rolle der Normungsorganisationen und der Mitgliedstaaten im EU-Normungsausschuss.

Veröffentlichungen der Fundstellen im EU-Amtsblatt

Die wohl augenscheinlichste Änderungen ist, dass die EU-Kommssion  die Entscheidungen über die Veröffentlichung der Fundstellen harmonisierter Normen seit 2018 nicht mehr wie zuvor in Form einer Mitteilung in der Reihe C (Communication) des Amtsblatts veröffentlicht, sondern in Form eines Durchführungsbeschlusses in Teil L (Legislation). Dabei gibt es keine verbindlichen Gesamtlisten mehr. Für die neuerdings veröffentlichten Gesamtlisten meist in Form einer Excel-Datei wird keine Haftung übernommen und sind nicht verbindlich.


Weiterführende Informationen

Fachbeitrag: Das Europäische Normungssystem

Rechtsgutachten zum Europäischen Normungssystem

Fachbeitrag: Das Europäische Normungssystem

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