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Mess- und Eichgesetz (MessEG) & Mess- und Eichverordnung (MessEV)

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Mess- und Eichgesetz (MessEG) & Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess-und Eichverordnung (MessEV) setzen die EU-Rechtsvorschriften über Messgeräte in nationales Recht um.
Das Gesetz trat zum 1. Januar 2015 in Kraft. Ebenfalls zum 1. Januar 2015 trat die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Auch im MessEG bleibt die Eichung im Sinne des Verbraucherschutzes eine hoheitliche Aufgabe. Es werden einheitliche Verfahren für alle Messgerätearten zur Konformitätsbewertung beim Inverkehrbringen (Messgeräterichtline 2014/32/EU) und zur Eichung in der Verwendungsphase eingeführt. Außerdem setzt die MessEV in Verbindung mit dem MessEG die Richtlinie 2014/31/EU über selbsttätige Waagen in nationales Recht um.
Mit dem neuen Eichgesetz entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Die Ersteichung erfolgt im Rahmen des durchzuführenden Konformitätsbewertungsverfahrens.

Die Neuregelungen beinhalten folgende Eckpunkte:

  • Für europäisch und national geregelte Messgeräte die gleichen Anforderungen, wenn sie auf den Markt gebracht sind. Das bringt eine deutliche Vereinfachung für die Wirtschaftsakteure.
  • Die innerstaatliche Bauartzulassung und die Ersteichung von national geregelten Messgeräten sind ab dem 1. Januar 2015 durch eine Konformitätsbewertung ersetzt. Betroffene Wirtschaftsakteure sollten deshalb schon jetzt Kontakt zu einer Konformitätsbewertungsstelle aufnehmen.
  • Das neue Regelungssystem ist innovationsoffen und darauf ausgerichtet, zukünftige technologische Entwicklungen zeitnah und angemessen erfassen zu können.
  • Die Aufgaben der Nacheichung von verwendeten Messgeräten bleiben auch zukünftig im bisherigen Umfang den Eichbehörden der Länder und den staatlich anerkannten Prüfstellen vorbehalten. Die Eichung ist die amtliche Prüfung eines Messgeräts in periodischen Abständen oder aus Anlass eines Fehlers oder eines Eingriffs in das Messgerät.
  • Damit eine wirksame Marktüberwachung wirksam ist, besteht für neue oder erneuerte Messgeräte eine Anzeigepflicht. Demnach müssen spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Behörde angezeigt werden. Ausnahmen sind in Anlage 1 der MessEV enthalten. Dabei sind die Geräteart (z. B. Wasserzähler, Wärmemengenzähler o. Ä.), der Hersteller, das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes und die Anschrift des Verwenders anzugeben. Die Anzeige neuer Messgeräte kann ab 1. Januar 2015 über die zentrale Meldeplattform unter http://www.eichamt.de erfolgen.
  • Eichfristen sind in der MessEV geregelt. Grundsätzlich gilt eine Frist von 2 Jahren. Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B. für nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg (außer Bausstoffwaagen).

Wesentliche Inhalte des MessEG:

  1. Korrekte Verwendung von Messgeräten
    Messgeräte werden bestimmungsgemäß aufgestellt, angeschlossen, gehandhabt, gewartet und verwendet.
  2. Antrag auf Eichung (§ 37 Abs. 3 und § 38 MessEG)
    Das MessEG verpflichtet die Verwender von Messgeräten, die Eichung rechtzeitig zu beantragen. Erfolgt der Antrag auf Eichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist, wird das Messgerät einem geeichten Messgerät dann gleichgestellt, wenn es dem zuständigen Eichamt nicht mehr möglich ist, die Eichung bis zum Ablauf der Eichfrist durchzuführen. Das Messgerät darf dann bis zur Eichung weiter verwendet werden.
  3. Messrichtigkeit während der Verwendung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG)
    Der Verwender eines Messgerätes muss die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen während der Verwendung sicherstellen. Es dürfen unter anderem keine Sicherungszeichen verletzt sein. Außerdem muss der Verwender sicherstellen, dass die zulässige Verkehrsfehlergrenze stets eingehalten wird. Eine Voraussetzung dazu ist zum Beispiel die Verwendung entsprechend der Bedienungsanleitung und innerhalb des zulässigen Messbereiches.
  4. Verwendung von geeichten Messgeräten (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 1 MessEG)
    Verwender hat sicherzustellen, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet oder bereitgehalten werden.
  5. Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG)
    Verwender von Messgeräten müssen sicherstellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens jedoch für 5 Jahre, aufbewahrt werden.
  6. Anzeigepflicht (§ 32 Abs. 1 und 2 MessEG)
    Wer neue oder erneuerte Messgeräte (außer Maßverkörperungen) verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Pflicht gilt nicht für Zusatzeinrichtungen. Näheres kann man einem gesonderten Informationsblatt entnehmen. (Unter www.agme.de abrufbar)
  7. Überwachung der Verwendung von Messgeräten
    Die Eichbehörden sind für die Überwachung der Verwendung von Messgeräten zuständig. Sie sind befugt, Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten und Messgeräte zu prüfen. Der Verwender hat die Eichbediensteten bei der Überwachung zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen. Zudem wurden die Befugnisse bei dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf das Betreten von Wohnräumen ausgeweitet.
  8. Verwendung von Messwerten
    Die Regelungen des MessEG sind auch auf Messwerte anzuwenden (§ 1 Nr. 4 MessEG). Messwerte dürfen nur dann verwendet werden wenn sie mit einem Messgerät, welches bestimmungsgemäß verwendet wurde, bestimmt wurden. Wer Messwerte verwendet, hat sich zu vergewissern, dass die Messgeräte den gesetzlichen Anforderungen genügen.
  9. Verstöße gegen das MessEG
    Wer als Verwender von Messgeräten oder Messwerten fahrlässig oder vorsätzlich gegen eichrechtliche Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR geahndet.

Weiterführende Informationen

Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Erste Gesetz zur Änderung des MessEG vom 11. April 2016

Messgeräterichtlinie 2014/32/EU


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