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Informationen über pyrotechnische Gegenstände
Feuerwerkskörper nur noch mit CE-Kennzeichnung
(0)22. Januar 2018
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Verpflichtende BAM Nr. für pyrotechnische Gegenstände nicht mit EU-Recht vereinbar
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Verbesserungen bei der Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände
Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der EU zur Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenstände soll die Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen durch ein europäisches einheitliches System verbessert werden. Unter dieser Richtlinie fallen auch Feuerwerkskörper. WEITERLESEN