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Mit der jeweiligen Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen aufgrund des Abkommens mit der Schweiz ist der Warenaustausch gewährleistet.
Mit einem Beschluss des eingesetzten Ausschusses über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der EU und der schweizerischen Eidgenossenschaft ist das entsprechende „Abkommen“ zwischen den beiden Vertragspartnern an die neuen Rechtsvorschriften angepasst.
Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Produkte „Druckgeräte“ und „Bauprodukte“.
Die wesentlichen Gründe für die notwendigen Anpassungen:
- Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU in Kraft gesetzt, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden.
- Aufgrund dieser neuen Rechtslage ist Anhang I Kapitel 6 (Druckgeräte) des Abkommen geändert.
- Die Die EU hat eine neue Verordnung über Bauprodukte in Kraft gesetzt (Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011). Die Bauproduktegesetzgebung der Schweiz (eidgenössische Gesetze und Verordnungen über Bauprodukte) wird derzeit geändert; hingegen ist die schweizerische Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung mit der die einschlägigen Rahmenbedingungen für die Akkreditierung und die Bezeichnung schweizerischer Zulassungsstellen festgelegt werden, bereits in Kraft.
Aufgrund dieser neuen Rechtslage wurde Anhang 1 Kapitel 16 (Bauprodukte) des Abkommens geändert, zum einen, um der Annahme der Bauprodukteverordnung durch die Europäische Union Rechnung zu tragen, zum anderen, um es den Vertragsparteien bis zur Verabschiedung gleichwertiger schweizerischer Rechtsvorschriften zu ermöglichen, in der Übergangszeit Konformitätsbewertungsergebnisse gegenseitig anzuerkennen, die die Übereinstimmung mit der Bauprodukteverordnung belegen; sobald die mit der Bauprodukteverordnung gleichwertige schweizerische Gesetzgebung verabschiedet ist, werden die Vertragsparteien diese Änderung durch eine Änderung ersetzen, die der Verabschiedung sowohl der Bauprodukteverordnung als auch der gleichwertigen schweizerischen Gesetzgebung Rechnung trägt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Beschluss die Kontinuität der Tätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen in diesem Übergangszeitraum sicherstellen soll und dass die Anwendung der Grundsätze des Artikels 1 des Abkommens davon unberührt bleibt.
Weiterführende Informationen
Beschluss vom 1. April 2014
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