Tag-Archiv für ‘89/686/EWG’
Harmonisierte Normen zur PSA-Richtlinie 89/686/EWG
Als harmonisierte Normen im Sinne des neuen Konzepts werden die europäischen Normen angesehen, die die europäische Normenorganisationen (CEN; CENELEC; ETSI) der europäischen Kommission formell vorlegen und die in deren Auftrag erarbeitet wurden (mandatierte Norm) und deren Fundstelle im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Viele harmonisierte Normen decken nur ein Aspekt bzw. mehrere Aspekte der wesentlichen Anforderungen des Anhangs II der PSA-Richtlinie 89/686/EWG ab, ganz oder auch nur unvollständig.
Marktüberwachung: Verbot des Inverkehrbringens einer Steigschutzeinrichtung
Marktüberwachungsbehörden im Vereinigten Königreich haben einem deutschen Hersteller einer Steigschutzeinrichtung das Inverkehrbringen verboten. Die Behörden begründen die Maßnahme damit, dass die Steigschutzeinrichtung die in Anhang II der PSA-Richtlinie 89/686/EWG aufgeführten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt. Insbesondere bemängelten sie, dass die Schutzausrüstung in der absehbaren Si tuation, dass eine Person erst nach hinten fällt und dann abstürzt („Sturz nach hinten“), keinen angemessenen Schutz gegen alle auftretenden Risiken, so wie in der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 1 gefordert.
PSA-Richtlinie: Missbräuchliche Verwendung der vergebenen Kenn-Nummer durch eine benannte Stelle
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Leitlinien zur PSA-Richtlinie 89/686/EWG
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Konformitätsbewertungsverfahren zur PSA-Richtlinie 89/686/EWG
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PSA-Richtlinie 89/686/EG: Aktualisierung (I/2010) der harmonisierten Normen
Mit den unregelmäßig veröffentlichten Aktualisierungen wird der Liste der harmonisierten Normen an den Stand der Technik angepasst. Die Aktualisierungen enthalten in der Regel sowohl neu hinzugkommene als auch geänderte Normen. Das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm wird jeweils angegeben. Bei den neu hinzugekommene Normen ist in der Regel das Datum der Veröffentlichung der Beginn der Konformitätsvermutung für die neue angegebene Norm. Außerdem sind in der Veröffentlichung die Anmerkungen zu beachten, die u. a. Hinweise geben über den ggf. geänderten Umfang des Anwendungsbereiches.
PSA-Richtlinie 89/686/EWG: Marktüberwachungsbehörde verbietet das Inverkehrbringen von Feuerwehrstiefel
Eine deutsche Marktüberwachungsbehörde hat wegen gravierender Mängel mit einer Untersagungsverfügung (Aktenzeichen: 55.3.8221-Bro (UV 004/10)) das Inverkehrbringen von Feuerwehrstiefeln untersagt. Feuerwehrstiefel liegen im Geltungsbereich der Europäischen Richtlinie 89/686/EWG über persönliche Schutzausrüstungen (PSA). Die Rechtsvorschriften sind in Deutschland durch die 8. GPSGV in nationales Recht umgesetzt werden.
PSA-Richtlinie 89/686/EWG
PSA-Richtlinie 89/686/EWG Offizieller Titel der Richtlinie Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) Richtlinientext Richtlinie 89/686/EWG (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt – Konsolidierter Text) Anzuwenden ab 1. Juli 1992 Umsetzung in nationales Recht 8. ProdSV (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) Anwendungsbereich …mehr
PSA-Richtlinie: Harmonisierte Norm verliert Konformitätsvermutung
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