Am 17. März 2011 unterrichteten die deutschen Behörden die Europäische Kommission förmlich über ein von ihnen verhängtes Verbot des Inverkehrbringens eines Mobiltelefons der Marke und des Typs XP-Ex-1, hergestellt von Experts Intrinsic Safety Specialists, Groningsewet 7, NL-2994 LC Barendrecht, Niederlande, sowie die Rücknahme dieses Geräts vom Markt bzw. aus dem Großhandel.
Die deutschen Behörden gaben an, dass ihre Maßnahme durch die Nichtkonformität des Produkts mit den in Artikel 3 der Richtlinie 94/9/EG genannten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II, insbesondere Nummer 1.0.5 (Kennzeichnung) und 1.3 (Potentielle Zündquellen) begründet ist. Das Produkt wurde dem Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/9/EG unterzogen (Baumusterprüfung).
Laut den deutschen Behörden erfüllt das Mobiltelefon nicht die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG für elektrische Betriebsmittel der Kategorie 2: Bei Fehlern können gefährliche Funken entstehen; daher ist die Anforderung des Schut zes durch Eigensicherheit nicht erfüllt. Die deutschen Behörden kommen zu dem Schluss, das dieses Produkt in Umgebungen der Zone 1 (Kategorie 2G) nicht sicher verwendet werden kann und bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine reelle Zündgefahr von ihm ausgeht.
Auch die Kommission kam zum dem Entschluss, dass das Mobiltelefon „Expert XP-Ex-1“ die in Artikel 3 der Richtlinie 94/9/EG genannten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II, ins besondere Nummer 1.0.5 (Kennzeichnung) und 1.3 (Potentielle Zündquellen) nicht erfüllt. Diese Nichtübereinstimmungen und die damit zusammenhängenden technischen Mängel stellen eine ernsthafte Gefahr für die Nutzer dar.
In einem veröffentlichten Entschluss der EU-Kommission vom 16.11.2011 stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme der deutschen Behörden zur Untersagung des Inverkehrbringens eines Mobiltelefons der Marke und des Typs „Expert XP-Ex-1“, hergestellt von Experts Intrinsic Safety Specia lists, sowie zur Rücknahme dieses Geräts vom Markt bzw. aus dem Großhandel gerechtfertigt ist.
Weitergehende Informationen:
Beschluss der Kommission vom 14. November 2011
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